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Verfahrensbeistand
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Verfahrensbeistandschaft


 

 

Meine Ernennung und Bestellung zum Verfahrensbeistand erhalte ich von den Gerichten.

Selbstverständlich können auch andere Institutionen wie das Jugendamt oder aber die beteiligten Anwälte oder Gutachter und Sachverständige mit mir Kontakt aufnehmen.

Ich werde vom Gericht bestellt, in allen Kindschaftssachen, welche deren Person betreffen, soweit dies zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.

 

Wann werde ich bestellt?

Die Bestellung ist in der Regel erforderlich wenn

  • das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht           
  • in Verfahren nach den § 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt
  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet
  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben soll
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Der Verfahrensbeistand ist vom Gericht so früh wie möglich zu bestellen.
Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Sieht das Gericht von einer Bestellung eines Verfahrensbeistandes ab, ist diese Maßnahme zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme ist nicht selbstständig anfechtbar !

 

Was tue ich genau?

  • Ich vertrete, berate und begleite das Kind über die gesamte Dauer des Verfahrens!
  • Ich kläre das Kind über seine Rechte auf, erkläre ihm den Verfahrensverlauf und informiere und erkläre ihm Verlauf, Beschlüsse und Ergebnisse der Verhandlungen.
  • Bezüglich der Rechte des Kindes gebe ich im Sinne des Kindes Empfehlungen ab, kann Rechtsmittel einlegen, stelle Anträge und kann gegebenenfalls das Anhörungsrecht des Kindes geltend machen.

Kinder geraten bei Familienverfahren oft zwischen die verschiedenen Fronten und geraten leicht in einen Loyalitätskonflikt zwischen den Parteien.
In der Regel nehmen diese Parteien sich einen Anwalt, welcher sich loyal und parteiisch gegenüber seinem Klienten / Klientin verhält.
Diese Rolle als Rechtsbeistand nehme ich in der Funktion als Verfahrensbeistand für das Kind ein.
Ich vertrete im Sinne des Kindes dessen Interessen im gerichtlichen Verfahren und bringe diese in das Verfahren mit ein.
Gleichzeitig sehe ich meine Aufgabe auch darin, das Kind vor oftmals sehr stressigen Geschehnissen während einer Gerichtssituation zu schützen.

Ziel ist es, die subjektiven Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse des Kindes herauszufinden und sie vor Gericht zu benennen.
Um dieses zu können, treffe ich mich mit dem Kind, je nach Alter und Wunschvorstellungen, zu Hause oder aber auch an einem neutralen Ort.
Ich stelle anschließend die Wünsche und Vorstellungen des Kindes so authentisch wie möglich umfassend dar.
Um im Sinne des Wohles des Kindes handeln zu können, ist es im Einzelfall, wenn zum Beispiel der Eindruck entsteht, das Kind könne sich durch seine Aussagen selber in Gefahr bringen, notwendig, meine eigene sachbezogene Wahrnehmung der Dinge ins Gerichtsverfahren einzubringen.
Kindeswohl und Kindeswille sind stets gemeinsam zu betrachten und im Idealfall deckungsgleich.

 

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Verfahrensbeistand Rahn | dirkrahn@web.de/Tel.: 0228 / 40377999